Skip to content

Derzeit gilt nach § 24a, Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): “Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.” Dazu gehört neben Kokain und Morphin, das etwa in Heroin enthalten ist, auch Tetrahydrocannabinol (THC).

Der Grenzwert dafür liegt bei 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml). Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03.

WAS GILT FÜR MEDIZINISCHES CANNABIS?

Der Grenzwert gilt allerdings nicht für Cannabispatienten. Laut § 24a StVG liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn “die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt”.

Das heißt, bei einer Kontrolle und einem positiven Test – der Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit liegt auch hier bei 1 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum – droht Autofahrern mit einem Rezept für Cannabis keine Strafe. Außer bei Ausfallerscheinungen. Dann kann nach § 316 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Wer andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, muss mit höheren Strafen rechnen.

WIE LANGE DAUERT ES, BIS MAN NACH DEM CANNABIS-KONSUM WIEDER AUTO FAHREN DARF?

Während Alkohol im Blut relativ gleichmäßig abgebaut wird, hängt der Abbau von THC im Blut von mehreren Faktoren ab. Etwa der körperlichen Verfassung, der Art des Cannabiskonsums oder der Häufigkeit des Konsums.

THC kann bis zu drei Tage nach dem Konsum im Blut nachgewiesen werden, Abbauprodukte sogar bis zu einem Monat. Wer regelmäßig kifft, hat deutlich länger nachweisbare Stoffe im Blut.

Hier muss am Eckpunktepapier deutlich nachgefeilt werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert