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Erstellt am 01.09.2023, geändert zuletzt am 12.01.2024

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Krefeld“. (Kurzform CSC Krefeld)
Er hat seinen Sitz in Krefeld und soll in das Vereinsregister der Stadt Krefeld eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

§ 2.1 Anbau

Der Cannabis Social Club Krefeld setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein. Insbesondere setzen wir uns für die Legalisierung des Eigenanbaus, sowohl individuell, als auch gemeinschaftlich, ein.

§ 2.2 Aufklärung, Jugendschutz und Prävention

Dem Cannabis Social Club-Krefeld sind Jugendschutz und Prävention, sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Der Cannabis Social Club-Krefeld ist sich der Gefahren, die durch den Konsum von Cannabis für Kinder und Jugendliche entstehen bewusst. Daher möchte der Verein Aufklärungsarbeit leisten und sich dabei insbesondere an Risikogruppen wenden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Cannabis Social Club Krefeld bietet allen natürlichen Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und juristischen Personen, welche den Cannabis Social Club und seine Ziele unterstützen wollen, eine Mitgliedschaft an.
    1. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zu wider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet.
    1. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
  3. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führen zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
  4. Für die Mitgliedschaft ist das Einreichen eines Mitgliedsantrages an den Vorstand ausreichend. Der Verein ist auf maximal 500 Mitglieder begrenzt. Als Mitglied des Cannabis Social Club Krefeld kann nur aufgenommen werden, wer gegenüber dem Cannabis Social Club Krefeld schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.
  5. Weiterhin kann nur Mitglied im Cannabis Social Club Krefeld werden, wer gegenüber dem Cannabis Social Club Krefeld durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und 2. das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  6. Sollte sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland befinden, ist dies dem Cannabis Social Club Krefeld unverzüglich mitzuteilen und führt zur Beendigung der Mitgliedschaft.

3.1 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier  Monaten.

3.2 Mindestmitgliedschaft

Die Mindestmitgliedschaft im Cannabis Social Club Krefeld beträgt 12 Monate.

3.3 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr regelt die Beitragsordnung.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.

Von Mitgliedern ist 1x im Monat Vereinsarbeit zu leisten um den Cannabis Social Club Krefeld z.B. bei der Pflanzenpflege, oder Veranstaltungen zu unterstützen.

§5 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Einnahmen erzielt der Verein durch:

  • Beiträge
  • Spenden
  • Veranstaltungserlöse

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§6 Zugehörigkeit zu einem Dachverband

Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
  • die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  • die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes
  • der Erlass der Beitragsordnung
  • die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, welches widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief geladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 45 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.

§9 Vorstand

Den gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in.

2 Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zeichnungsberechtigt und berechtigt den Verein nach außen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, rechtsverbindlich zu vertreten.

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand soll in der Regel jährlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.

Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§10 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:

  • DMSG Bundesverband e.V.
  • Caritasverband für die Region Krefeld e.V.
  • Kinderschutzbund Krefeld

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