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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Krefeld
  • Er hat seinen Sitz in Krefeld, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.

§3 Mitgliedschaft

1. Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: Einfache Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen natürlichen Personen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben und gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichern, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Einfache Mitglieder werden zu Vollmitgliedern, wenn sie seit mindestens 1 Jahr Mitglied in der Anbauvereinigung sind oder in den Vorstand gewählt wurden. Stimmberechtigt sind ausschließlich Vollmitglieder.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht angegeben zu werden.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als 4 Wochen im Verzug ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führen zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
6. Ebenfalls zum sofortigen Verlust der Mitgliedschaft führt die Aufgabe, des sich in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge laut der aktuell gültigen Beitragsordnung zu entrichten.
  • Der Vorstand beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
  • Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.
  • Von Mitgliedern ist 1x im Monat Vereinsarbeit zu leisten um den Cannabis Anbau Verein Krefeld z.B. bei der Pflanzenpflege, oder Veranstaltungen zu unterstützen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

b. durch Ausschluss aus dem Verein;

c. durch Streichung aus der Mitgliederliste;

d. durch Tod;

e. durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§6 Zugehörigkeit zu einem Dachverband

Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
  • die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  • die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes
  • der Erlass der Beitragsordnung
  • die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, welches widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief geladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 45 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.

§9 Vorstand

Den gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in.

2 Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zeichnungsberechtigt und berechtigt den Verein nach außen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, rechtsverbindlich zu vertreten.

Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand soll in der Regel jährlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.

Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§10 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:

  • DMSG Bundesverband e.V.
  • Caritasverband für die Region Krefeld e.V.
  • Kinderschutzbund Krefeld

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